Seit 2024 gibt es das neu geschaffene Informationsfreiheitsgesetz, kurz IFG. Dieses Gesetz gilt auch für Gemeinden und es besteht im Grunde aus zwei Teilen. Die pro-aktive Veröffentlichungspflicht für Gemeinden ab 5.000 Einwohner und das sogenannte Jedermanns-Recht.
Pro-Aktive Veröffentlichungspflicht:
Seit Dezember 2025 müssen „Informationen von allgemeinen Interesse“ auf data.gv.at zur Verfügung gestellt werden. Dies umfasst Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche
Statistiken, sowie von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge.
Verträge über einen Wert von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse. Das bedeutet alle Verträge der Gemeinde Vösendorf welche den Wert von € 100.000,– übersteigen, sind öffentlich zu machen. Dies gilt aber nicht rückwirkend. Also alte Verträge welche vor September 2025 abgeschlossen worden sind, sind hiervon nicht umfasst.
Hier geht es zu data.gv.at/vösendorf und zu allen Informationen, welche die Gemeinde derzeit pro-aktiv zur Verfügung stellt.
Individuelle Informationsbegehren oder Jedermanns-Recht:
Seit dem neuen Gesetz hat Jedermann und jede Frau das Recht Anfragen nach dem IFG an die Gemeinde (auch Nachbargemeinden oder andere Gebietskörperschaften) zu stellen.
Aber – nicht jede Frage wird positiv beantwortet werden. Ich habe mir da gestern ein Seminar dazu angehört und vieles gelernt.
Das wichtigste zuerst, im Gegensatz zu der pro-aktiven Veröffentlichungspflicht, können hier auch Fragen bezüglich der Vergangenheit eingebracht werden.
Es gibt aber auch im IFG Geheimhaltungsgründe und möglicherweise unterliegt die Anfrage nicht dem IFG sondern einer anderen Rechtsmaterie. Hier ist der Link zum IFG i.d.g.F. Stand 15. September 2026. Unter §6 findet ihr alle Geheimhaltungsgründe. Wenn eine Anfrage von einem andern Gesetz gedeckt ist, wird die Anfrage nach dem IFG abgelehnt. (z.B. NÖ Gemeindeordnung, Umweltinformationsrecht, etc.)
Es hat sich das Gesetz seit der Inkraftsetzung bereits mehrfach verändert. Seit Jänner 2026 ist jetzt auch der Instanzenzug klarer geregelt.
1. Instanz ist die/der Bürgermeister/in,
2. Instanz ist der Landesverwaltungsgerichtshof.
Der Gemeindevorstand und der Gemeinderat werden nicht mehr mit den einzelnen IFG-Anfragen beteilt. Solltet ihr also Anfragen zu eurer IFG-Anfrage haben, müsst ihr euch direkt an die Bürgermeisterin wenden. Alle anderen Gemeinderäte können euch nicht weiterhelfen.