Neues Bundesvergabegesetz

Im Dezember 2025 wurde ein neues Bundesvergabegesetz im Nationalrat beschlossen. Das Bundesvergabegesetz von 2018 wird also durch das neue Bundesvergabegesetz 2026 ersetzt. Voraussichtlich im März 2026.

Und die Neuerungen bringen nicht nur neue Schwellenwerte, sondern auch neue Regelungen für die Gemeinden. Schön langsam müssen sich die Gemeinden dem Bundesstandard anpassen!

Warum gibt es eigentlich ein Bundesvergabegesetz? Es geht dabei um die Reduktion von Korruption bei Beschaffungen und um Kostenersparnis bei der Ausgabe von Steuergeld.

Öffentliche Gebietskörperschaften haben sich aufgrund des Gesetzes an gewisse Spielregeln zu halten. So dürfen Gebietskörperschaften nur bis zu einem gewissen Betrag Aufträge direkt vergeben (Schwellenwerte), darüber hinaus müssen Beschaffungen ausgeschrieben werden. Das heißt, der Bedarf wird öffentlich kommuniziert und jeder kann sich dann bewerben.

Wer dann genommen wird, hängt davon ab ob man den Billigstbieter nimmt oder den Bestbieter. Nach welchem Prinzip vergeben werden soll, muss natürlich schon bei der Ausschreibung klar kommuniziert werden.

Der Nachteil von den Ausschreibungen für die Gebietskörperschaften ist, dass sie lange dauern. Für dringende Anschaffungen sind sie nicht geeignet. Hier kann man sich mit Beschaffungen über die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) behelfen. Die BBG handelt laufend neue Verträge zu unterschiedlichsten Bereichen aus und die Gebietskörperschaften können dann den Bedarf einfach abrufen und brauchen so nicht auf die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes achten, da die BBG dies alles schon im Vorfeld geklärt hat. Über die BBG kann man also auch höhere Beträge, als die Schwellenwerte jederzeit abrufen.

Oder man kümmert sich als Gebietskörperschaft selbst um Rahmenvereinbarungen. Rahmenvereinbarungen werden genauso ausgeschrieben wie einzelne Beschaffungen, werden aber für mehrere Jahre und einen höheren finanziellen Rahmen abgeschlossen und die einzelnen Bedarfe werden dann einfach abgerufen. Wir haben das in der letzten Legislaturperiode bereits bei ein paar Gewerken umgesetzt, welche auch von der jetzigen Regierung verlängert worden sind. Allerdings können solche Rahmenvereinbarungen nicht beliebig oft verlängert werden! Eine Rahmenvereinbarung gilt derzeit maximal vier Jahre, danach muss neu ausgeschrieben werden.

Mit dem neuen Gesetz dürfte auf die Gemeinde ein erhöhter Verfahrens- und Dokumentationsaufwand zukommen. Aus Steuerzahlersicht ist dies auf jeden Fall zu begrüßen, da es vor allem darum geht, dass die Steuergelder wirtschaftlich und sparsam ausgegeben werden!

Natürlich müssen Beschaffungen die nicht dem laufenden Betrieb unterliegen auch vom Gemeindevorstand, bzw. ab € 100.000,– vom Gemeinderat behandelt und beschlossen werden. Aber sollte ein Gremium eine Beschaffung durchführen, die nicht dem Bundesvergabegesetz entspricht, kann dies vom Mitbewerber eingeklagt werden. Darüber sollten sich alle Gemeinderäte klar sein.

Zu dem Thema Vergaberechtsgesetz 2026 gibt es auch einen interessanten Artikel in der neuen Ausgabe der Kommunal-Zeitung.

GGR Finanzen – erstes Jahr

In meinem ersten Jahr hinterfragte ich wirklich alles. Für mich waren viele Dinge normal – seit Jahren so gelebt im Bundesdienst – die auf der Gemeinde einfach anders liefen. Und ich wollte wissen warum. Und ich wollte die geltende Grundlagen wissen. Wo gilt ein Bundesgesetz? Wo gibt es ein eigenes Landesgesetz?

Ich bekam eine Grundlage nach der anderen übermittelt. Nur beim Thema Beschaffung tat sich eine kleine Herausforderung auf. Ich arbeite im Bundesdienst auf Grundlage des Bundesvergabegesetzes (BVergG). Wir arbeiten dabei unter anderem mit Rahmenverträgen, die alle drei Jahre erneuert bzw. einmal um bis zu zwei Jahre verlängert werden können. Doch spätestens dann müssen wir die Leistung neu ausschreiben. Und bei Direktvergaben gilt – nur bis € 100.000,– und mindestens drei Angebote. Und dann gibt es noch die Möglichkeit an den Best- oder den Billigstbieter zu vergeben.

Die Gemeinde arbeitete allerdings mit Verträgen die deutlich älter waren. Der älteste Vertrag den ich fand war aus 1999! Also ging ich davon aus, dass es für Gemeinden einfach ein anderes Gesetz gibt, als jenes mit dem ich arbeite. Doch das gab es nicht. Und so hätte man glauben können, dass die Beschaffungen auf der Gemeinde ungeregelt sind. Doch das konnte ich nicht glauben, also fragte ich einen Juristen der damit zu tun hat. Und siehe da, auch die Gemeinden unterliegen dem Bundesvergabegesetz. Doch das hieß auch, dass hier in der Vergangenheit vieles nicht richtig gehandhabt worden war!

Die Vorgaben des BVergG sind lästig und machen viel Arbeit. Wenn man keinen auf Vergaberecht spezialisierten Juristen an der Hand hat, muss man Ausschreibungen fremd vergeben, was wiederum Geld kostet. Und auch bei einfachen Vergleichsangeboten bekommt man nicht immer eine Antwort auf die Frage nach einem Angebot bzw. Kostenvoranschlag. Aber zum einen ist einfach geltendes Recht an welches sich auch die Gemeinden zu halten haben und zum anderen hilft es langfristig Geld zu sparen. Wenn man Verträge nie hinterfragt und die Preisangemessenheit prüft, dann zahlt man langfristig drauf. Und da wir mit Steuergeldern arbeiten, ist es nun mal unabdingbar, dass wir uns daran halten.

Und so begannen wir alle Rahmenverträge neu auszuschreiben und pochten auf entsprechende Vergleichsangebote bei Direktvergaben.