Bundesvergabegesetz 2026 (2018)

Da auch die Gemeinden in Österreich dem Bundesvergabegesetz unterliegen, möchte ich hier ein paar Eckdaten dazu kommunizieren.

Wenn man das Bundesvergabegesetz 2026 sucht, findet man im Rechtsinformationssystem erstmal gar nichts. Daher dachte ich zuerst es sei noch nicht in Kraft. Allerdings stimmt das nicht, die Änderungen sind bereits seit März 2026 gültig – inklusive der neuen Schwellenwerte. Hier kann man sich die gesamte gültige Rechtsvorschrift durchlesen. Die Regelungen 2026 wurden einfach in das Gesetz von 2018 eingearbeitet.

Das erste Bundesvergabegesetz wurde bereits 1993 beschlossen. Es war eine Notwendigkeit für den Beitritt Österreichs zur europäischen Union. Davor gab es zwar Richtlinien für den öffentlichen Dienst, aber kein eigenes Gesetz.

Und trotzdem ist es noch nicht in allen Bereichen des öffentlichen Dienstes (und der Politik) angekommen, dass es dieses Gesetz gibt und dass man sich als Einrichtung, welche mit Steuergeld arbeitet, auch daran zu halten hat. Da es ein gültiges Gesetz ist, werde ich auch in Zukunft bei den Vergaben der Gemeinde Vösendorf darauf achten, dass es eingehalten wird. Es geht um Steuergeld, welches nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszugeben ist!

Ich habe auch die KI gebeten mir die Hauptgründe für das Bundesvergabegesetz in Österreich zusammen zu fassen:

Das Bundesvergabegesetz (BVergG) in Österreich wurde geschaffen, um einen transparenten, fairen und wirtschaftlichen Rahmen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen zu garantieren.

Die wesentlichen Gründe für seine Einführung und regelmäßigen Anpassungen lassen sich in vier Hauptpunkte zusammenfassen:

  • Umsetzung von EU-Recht (Harmonisierung): Der primäre Auslöser für das moderne Bundesvergabegesetz ist die Verpflichtung Österreichs, die Vergaberichtlinien der Europäischen Union in nationales Recht umzusetzen. Ziel der EU ist es, einen funktionierenden europäischen Binnenmarkt zu gewährleisten, in dem Unternehmen aus allen Mitgliedstaaten den gleichen Zugang zu öffentlichen Aufträgen haben.
  • Sicherstellung von freiem Wettbewerb und Gleichbehandlung: Das Gesetz soll verhindern, dass heimische oder politisch nahestehende Unternehmen bei der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand (Bund, Länder, Gemeinden oder staatliche Betriebe) bevorzugt werden. Alle Bieter müssen gleich und nicht-diskriminierend behandelt werden.
  • Transparenz und Korruptionsprävention: Durch streng vorgeschriebene, nachvollziehbare Verfahren und Veröffentlichungspflichten wird der gesamte Beschaffungsprozess transparent gemacht. Das minimiert das Risiko von Freunderlwirtschaft, Absprachen und Korruption.
  • Wirtschaftlicher Einsatz von Steuergeldern: Öffentliche Auftraggeber sind dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit verpflichtet. Das BVergG stellt über strukturierte Ausschreibungsverfahren sicher, dass der Staat das beste Preis-Leistungs-Verhältnis (das „bestbieterprinzip“) für sein Geld bekommt.

Zusammenfassend: Das BVergG sorgt dafür, dass bei öffentlichen Aufträgen der Wettbewerb regiert, Steuergelder effizient genutzt werden und alle Unternehmen – egal ob klein oder groß, national oder international – die gleichen fairen Chancen erhalten.

Dem würde ich nur noch hinzufügen wollen, dass es neben dem Bestbieterprinzip auch das Billigstbieterprinzip gibt und das Wichtigste bei Vergaben ist, für die Angebotseinholung eine klare Leistungsbeschreibung zu übermitteln, damit die vorgelegten Angebote auch vergleichbar sind!

Neues Bundesvergabegesetz

Im Dezember 2025 wurde ein neues Bundesvergabegesetz im Nationalrat beschlossen. Das Bundesvergabegesetz von 2018 wird also durch das neue Bundesvergabegesetz 2026 ersetzt. Voraussichtlich im März 2026.

Und die Neuerungen bringen nicht nur neue Schwellenwerte, sondern auch neue Regelungen für die Gemeinden. Schön langsam müssen sich die Gemeinden dem Bundesstandard anpassen!

Warum gibt es eigentlich ein Bundesvergabegesetz? Es geht dabei um die Reduktion von Korruption bei Beschaffungen und um Kostenersparnis bei der Ausgabe von Steuergeld.

Öffentliche Gebietskörperschaften haben sich aufgrund des Gesetzes an gewisse Spielregeln zu halten. So dürfen Gebietskörperschaften nur bis zu einem gewissen Betrag Aufträge direkt vergeben (Schwellenwerte), darüber hinaus müssen Beschaffungen ausgeschrieben werden. Das heißt, der Bedarf wird öffentlich kommuniziert und jeder kann sich dann bewerben.

Wer dann genommen wird, hängt davon ab ob man den Billigstbieter nimmt oder den Bestbieter. Nach welchem Prinzip vergeben werden soll, muss natürlich schon bei der Ausschreibung klar kommuniziert werden.

Der Nachteil von den Ausschreibungen für die Gebietskörperschaften ist, dass sie lange dauern. Für dringende Anschaffungen sind sie nicht geeignet. Hier kann man sich mit Beschaffungen über die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) behelfen. Die BBG handelt laufend neue Verträge zu unterschiedlichsten Bereichen aus und die Gebietskörperschaften können dann den Bedarf einfach abrufen und brauchen so nicht auf die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes achten, da die BBG dies alles schon im Vorfeld geklärt hat. Über die BBG kann man also auch höhere Beträge, als die Schwellenwerte jederzeit abrufen.

Oder man kümmert sich als Gebietskörperschaft selbst um Rahmenvereinbarungen. Rahmenvereinbarungen werden genauso ausgeschrieben wie einzelne Beschaffungen, werden aber für mehrere Jahre und einen höheren finanziellen Rahmen abgeschlossen und die einzelnen Bedarfe werden dann einfach abgerufen. Wir haben das in der letzten Legislaturperiode bereits bei ein paar Gewerken umgesetzt, welche auch von der jetzigen Regierung verlängert worden sind. Allerdings können solche Rahmenvereinbarungen nicht beliebig oft verlängert werden! Eine Rahmenvereinbarung gilt derzeit maximal vier Jahre, danach muss neu ausgeschrieben werden.

Mit dem neuen Gesetz dürfte auf die Gemeinde ein erhöhter Verfahrens- und Dokumentationsaufwand zukommen. Aus Steuerzahlersicht ist dies auf jeden Fall zu begrüßen, da es vor allem darum geht, dass die Steuergelder wirtschaftlich und sparsam ausgegeben werden!

Natürlich müssen Beschaffungen die nicht dem laufenden Betrieb unterliegen auch vom Gemeindevorstand, bzw. ab € 100.000,– vom Gemeinderat behandelt und beschlossen werden. Aber sollte ein Gremium eine Beschaffung durchführen, die nicht dem Bundesvergabegesetz entspricht, kann dies vom Mitbewerber eingeklagt werden. Darüber sollten sich alle Gemeinderäte klar sein.

Zu dem Thema Vergaberechtsgesetz 2026 gibt es auch einen interessanten Artikel in der neuen Ausgabe der Kommunal-Zeitung.

GGR Finanzen – erstes Jahr

In meinem ersten Jahr hinterfragte ich wirklich alles. Für mich waren viele Dinge normal – seit Jahren so gelebt im Bundesdienst – die auf der Gemeinde einfach anders liefen. Und ich wollte wissen warum. Und ich wollte die geltende Grundlagen wissen. Wo gilt ein Bundesgesetz? Wo gibt es ein eigenes Landesgesetz?

Ich bekam eine Grundlage nach der anderen übermittelt. Nur beim Thema Beschaffung tat sich eine kleine Herausforderung auf. Ich arbeite im Bundesdienst auf Grundlage des Bundesvergabegesetzes (BVergG). Wir arbeiten dabei unter anderem mit Rahmenverträgen, die alle drei Jahre erneuert bzw. einmal um bis zu zwei Jahre verlängert werden können. Doch spätestens dann müssen wir die Leistung neu ausschreiben. Und bei Direktvergaben gilt – nur bis € 100.000,– und mindestens drei Angebote. Und dann gibt es noch die Möglichkeit an den Best- oder den Billigstbieter zu vergeben.

Die Gemeinde arbeitete allerdings mit Verträgen die deutlich älter waren. Der älteste Vertrag den ich fand war aus 1999! Also ging ich davon aus, dass es für Gemeinden einfach ein anderes Gesetz gibt, als jenes mit dem ich arbeite. Doch das gab es nicht. Und so hätte man glauben können, dass die Beschaffungen auf der Gemeinde ungeregelt sind. Doch das konnte ich nicht glauben, also fragte ich einen Juristen der damit zu tun hat. Und siehe da, auch die Gemeinden unterliegen dem Bundesvergabegesetz. Doch das hieß auch, dass hier in der Vergangenheit vieles nicht richtig gehandhabt worden war!

Die Vorgaben des BVergG sind lästig und machen viel Arbeit. Wenn man keinen auf Vergaberecht spezialisierten Juristen an der Hand hat, muss man Ausschreibungen fremd vergeben, was wiederum Geld kostet. Und auch bei einfachen Vergleichsangeboten bekommt man nicht immer eine Antwort auf die Frage nach einem Angebot bzw. Kostenvoranschlag. Aber zum einen ist einfach geltendes Recht an welches sich auch die Gemeinden zu halten haben und zum anderen hilft es langfristig Geld zu sparen. Wenn man Verträge nie hinterfragt und die Preisangemessenheit prüft, dann zahlt man langfristig drauf. Und da wir mit Steuergeldern arbeiten, ist es nun mal unabdingbar, dass wir uns daran halten.

Und so begannen wir alle Rahmenverträge neu auszuschreiben und pochten auf entsprechende Vergleichsangebote bei Direktvergaben.

Direktvergaben bis € 100.000,–

Mit Ende 2022 endete der Zeitraum wo Direktvergaben im öffentlichen Dienst bis € 100.000,– möglich waren. Ab 1.1.2023 galt der Höchstbetrag von € 50.000,– netto.

Offenbar wurde da das Auslaufen der Verordnung übersehen, denn kurz nachdem die neue Höchstgrenze galt, wurde uns im Bund gesagt, wir sollten noch ein paar Tage warten. Es gab offenbar Verhandlungen die erhöhten Schwellenwerte erneut einzusetzen.

Mit 7.2.2023 ereilte uns im Bundesministerium die Botschaft, dass die Schwellenwerte erneut erhöht worden sind. Die Schwellenwerteverordnung 2023 sieht nun wieder Direktvergaben bis € 100.000,– netto vor. Allerdings gilt die Verordnung erstmal nur bis 30. Juni 2023. In der Zwischenzeit muss das BMJ prüfen ob eine Verlängerung der Maßnahme der Schwellenwerteverordnung 2018 erforderlich ist.

Bis 30. Juni 2023 gelten nunmehr – erneut – folgende Schwellenwerte:

Baubereich € 1 Mio

Liefer- und Dienstleistungsaufträge € 100.000,–

Darüber hinausgehende Beauftragung bzw. Beschaffungen sind wie gewohnt auszuschreiben. Was natürlich mehr Zeit und Kapazitäten oder Geld kostet als einfach Vergleichsangebote einzuholen. Entweder leiste ich mir Mitarbeiter die das für mich machen oder ich muss die Ausschreibungen von externen Dienstleistern durchführen lassen.

Da die Gemeinde ebenso dem Bundesvergabegesetz unterliegt, gelten diese Werte natürlich auch für alle Aufträge der Marktgemeinde Vösendorf.

Ich hoffe nur, dass wir diesmal vor auslaufen der Verordnung wissen, wie es nach dem Stichtag weitergeht.