Neues Bundesvergabegesetz

Im Dezember 2025 wurde ein neues Bundesvergabegesetz im Nationalrat beschlossen. Das Bundesvergabegesetz von 2018 wird also durch das neue Bundesvergabegesetz 2026 ersetzt. Voraussichtlich im März 2026.

Und die Neuerungen bringen nicht nur neue Schwellenwerte, sondern auch neue Regelungen für die Gemeinden. Schön langsam müssen sich die Gemeinden dem Bundesstandard anpassen!

Warum gibt es eigentlich ein Bundesvergabegesetz? Es geht dabei um die Reduktion von Korruption bei Beschaffungen und um Kostenersparnis bei der Ausgabe von Steuergeld.

Öffentliche Gebietskörperschaften haben sich aufgrund des Gesetzes an gewisse Spielregeln zu halten. So dürfen Gebietskörperschaften nur bis zu einem gewissen Betrag Aufträge direkt vergeben (Schwellenwerte), darüber hinaus müssen Beschaffungen ausgeschrieben werden. Das heißt, der Bedarf wird öffentlich kommuniziert und jeder kann sich dann bewerben.

Wer dann genommen wird, hängt davon ab ob man den Billigstbieter nimmt oder den Bestbieter. Nach welchem Prinzip vergeben werden soll, muss natürlich schon bei der Ausschreibung klar kommuniziert werden.

Der Nachteil von den Ausschreibungen für die Gebietskörperschaften ist, dass sie lange dauern. Für dringende Anschaffungen sind sie nicht geeignet. Hier kann man sich mit Beschaffungen über die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) behelfen. Die BBG handelt laufend neue Verträge zu unterschiedlichsten Bereichen aus und die Gebietskörperschaften können dann den Bedarf einfach abrufen und brauchen so nicht auf die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes achten, da die BBG dies alles schon im Vorfeld geklärt hat. Über die BBG kann man also auch höhere Beträge, als die Schwellenwerte jederzeit abrufen.

Oder man kümmert sich als Gebietskörperschaft selbst um Rahmenvereinbarungen. Rahmenvereinbarungen werden genauso ausgeschrieben wie einzelne Beschaffungen, werden aber für mehrere Jahre und einen höheren finanziellen Rahmen abgeschlossen und die einzelnen Bedarfe werden dann einfach abgerufen. Wir haben das in der letzten Legislaturperiode bereits bei ein paar Gewerken umgesetzt, welche auch von der jetzigen Regierung verlängert worden sind. Allerdings können solche Rahmenvereinbarungen nicht beliebig oft verlängert werden! Eine Rahmenvereinbarung gilt derzeit maximal vier Jahre, danach muss neu ausgeschrieben werden.

Mit dem neuen Gesetz dürfte auf die Gemeinde ein erhöhter Verfahrens- und Dokumentationsaufwand zukommen. Aus Steuerzahlersicht ist dies auf jeden Fall zu begrüßen, da es vor allem darum geht, dass die Steuergelder wirtschaftlich und sparsam ausgegeben werden!

Natürlich müssen Beschaffungen die nicht dem laufenden Betrieb unterliegen auch vom Gemeindevorstand, bzw. ab € 100.000,– vom Gemeinderat behandelt und beschlossen werden. Aber sollte ein Gremium eine Beschaffung durchführen, die nicht dem Bundesvergabegesetz entspricht, kann dies vom Mitbewerber eingeklagt werden. Darüber sollten sich alle Gemeinderäte klar sein.

Zu dem Thema Vergaberechtsgesetz 2026 gibt es auch einen interessanten Artikel in der neuen Ausgabe der Kommunal-Zeitung.

Schwellenwerteverordnung erneut verlängert!

Die aktuell gültigen Schwellenwerte wurden erneut verlängert. Und diesmal bis 31. Dezember 2025! BGBl II Nr. 405/2023

Dies bedeutet Direktvergaben für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sind weiterhin bis € 100.000,– möglich. Bei Bauaufträgen bleibt die Grenze bei 1 Mio Euro erhalten.

Dies ist nicht nur eine enorme Erleichterung für die Gemeinden, sondern eine Kostenersparnis. Über diese Grenze hinausgehend müssen alle Dienstleistungen von der Gemeinde ausgeschrieben werden. Da dies aufgrund der Komplexibilität durch die Gemeindebediensteten nicht machbar ist, müssen Ausschreibungen fremd vergeben werden, was wiederum extra Geld kostet.

Natürlich dauern Vergaben mittels Ausschreibung auch länger und kleine, regionale Unternehmen haben eher Nachteile, da auch ihnen oftmals die Kapazität fehlt die Ausschreibungsunterlagen rechtzeitig vorzulegen.

Mit so einer positiven Meldung beginnt das Jahr 2024 schon mal gut!

Ergebnis Gemeinderatssitzung 10. Mai 2023

Gestern Abend gab es wieder eine Gemeinderatssitzung in Vösendorf.

Wer sich die Sitzung ansehen will – hier kann man dies in aller Ruhe tun.

Für mich persönlich war die Sitzung gut. Mein Punkt „1. Nachtragsvoranschlag 2023“ wurde mehrheitlich angenommen. Zu den Beweggründen der Gegenstimmen kann ich nichts sagen – was die Gemeinderäte daran gestört hat, wurde nicht kommuniziert. Ist aber auch nicht notwendig! Ich erwähne es nur, da ich oft danach gefragt werde, warum jemand bei einzelnen Punkte nicht mitgeht. Manchmal liegt es für mich auf der Hand. In diesem Fall, kann ich aber nichts dazu sagen.

Sollte nicht wieder erwarten in nächster Zeit ein Kanal einbrechen oder ähnlich dramatisches geschehen, dürften wir in der Buchhaltung der Marktgemeinde und auch ich, in den nächsten Wochen und Monaten vor allem mit dem Budgetabverbrauch und dem dazugehörigen Controlling beschäftigt sein.

In den nächsten Wochen werden voraussichtlich so viele Bestellungen wie möglich auf den Weg gebracht werden. Vor allem auch da noch immer nicht klar ist, ob die derzeit gültige Schwellenwerteverordnung, verlängert wird oder nicht. Sollten die Schwellenwerte mit Ende Juni 2023 auf € 50.000,– fallen, wird das eine enorme finanzielle und zeitliche Herausforderung für alle Gebietskörperschaften, aber auch für die Klein- und Mittelbetriebe in Österreich. Ein Ausschreibungsverfahren kostet nicht nur den Gemeinden extra Geld, sondern auch den Betrieben einen enormen Verwaltungsaufwand und Zeit.

Die Grundlage für die Bestellvergaben wurde auf jeden Fall gestern durch den Nachtragsvoranschlag getroffen. Nur was budgetiert ist, darf auch bestellt werden. Und nachdem wir beim Voranschlag 2023, auch aufgrund der Vorgaben des Landes NÖ, eher wenig Projekte reingenommen haben, sind jetzt alle geplanten Projekte für 2023 abgebildet.

Direktvergaben bis € 100.000,–

Mit Ende 2022 endete der Zeitraum wo Direktvergaben im öffentlichen Dienst bis € 100.000,– möglich waren. Ab 1.1.2023 galt der Höchstbetrag von € 50.000,– netto.

Offenbar wurde da das Auslaufen der Verordnung übersehen, denn kurz nachdem die neue Höchstgrenze galt, wurde uns im Bund gesagt, wir sollten noch ein paar Tage warten. Es gab offenbar Verhandlungen die erhöhten Schwellenwerte erneut einzusetzen.

Mit 7.2.2023 ereilte uns im Bundesministerium die Botschaft, dass die Schwellenwerte erneut erhöht worden sind. Die Schwellenwerteverordnung 2023 sieht nun wieder Direktvergaben bis € 100.000,– netto vor. Allerdings gilt die Verordnung erstmal nur bis 30. Juni 2023. In der Zwischenzeit muss das BMJ prüfen ob eine Verlängerung der Maßnahme der Schwellenwerteverordnung 2018 erforderlich ist.

Bis 30. Juni 2023 gelten nunmehr – erneut – folgende Schwellenwerte:

Baubereich € 1 Mio

Liefer- und Dienstleistungsaufträge € 100.000,–

Darüber hinausgehende Beauftragung bzw. Beschaffungen sind wie gewohnt auszuschreiben. Was natürlich mehr Zeit und Kapazitäten oder Geld kostet als einfach Vergleichsangebote einzuholen. Entweder leiste ich mir Mitarbeiter die das für mich machen oder ich muss die Ausschreibungen von externen Dienstleistern durchführen lassen.

Da die Gemeinde ebenso dem Bundesvergabegesetz unterliegt, gelten diese Werte natürlich auch für alle Aufträge der Marktgemeinde Vösendorf.

Ich hoffe nur, dass wir diesmal vor auslaufen der Verordnung wissen, wie es nach dem Stichtag weitergeht.